Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/6a#abs-1 (1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/6a#abs-2 (2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/6a#abs-3 (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/6a#abs-4 (4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/6a#abs-5 (5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6a WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 20.05.2021 – 8 B 19.1587Wasserrecht: Erfolglose Drittanfechtungsklage einer Wasserversorgungsgemeinde gegen die Erlaubnis zur Abwasserversickerung aus einer Kleinkläranlage im Wasserschutzgebiet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Greifswald, 17.03.2021 – 3 A 826/20 HGW
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.